Geschäftsbedinungen

Geschäftsbedinungen

 

Baustoffe FRAJO GmbH
Fachhandel für Haus und Garten

Geschäftsführer: Stefan Reindl, Josef Reindl

Amselstraße 6
82467 Garmisch-Partenkirchen

08821 | 96 68 40
verkauf@baustoffe-frajo.de

USt-IdNr.:  DE 128359182
Reg.-Nr.: HRB 75158 AG München

 

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen in laufender und künfti­ger Geschäftsverbindung

1. Lieferungen frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen verein­bart, wird am Fahrzeug abgeladen.

2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden, im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.

3. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleis­tung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängig­machung des Kaufvertrages.

4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährleistung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. 5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigen­tum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gilt folgendes:

5.Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigen­tum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gilt folgendes:

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forde­rungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vobehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbe­halt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezoge­nen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknah­me der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehalts­ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbe­haltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gern. §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Mischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestim­mungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüg­lich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die wei­terveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteils wert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; Die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einrichtung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermäch­tigt, daß die Forderungen im Sinne Abs. 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe­haltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Wi­derrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefug­nis keinen
Gebrauch machen, solange er Käufer seinen Zahlungsverpflichtun­gen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Ver­käufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbe­haltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkur­ses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselpro­test erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

j) Übersteigt der Werf der eingeräumten Sicherheiten die Forderun­gen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertra­gung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

6. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Bau Materialien -  Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; unseren Kunden wird auf Wunsch vor vertragsschluss Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und gegebenenfalls der technischen Vorschriften der VOB/C gewährt. Auf Wunsch wird dem Kunden vor Vertragsschluss ein Exemplar der VOB zur Einsicht ausgehändigt.

7. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmänni­schen Kunden ist der Sitz unserer Firma.

8. Sollte eine der obengenannten Bestimmungen unwirksam sein, treffen die Parteien eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

Konzept | Design | Programmierung

IK2D GmbH | Werbe-, Kommunikations- und Marketingagentur
E-Mail: agentur@inked2design.de
Web: www.ik2d.de

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